Erbbaurecht, Erbpacht, Erbzins, Erbbaugrundstück, Erbbaurechtsgrundstück
Vielerorts gibt es Gebäude, die auf einem sogenannten Erbbaugrundstück gebaut wurden. Sollen diese Häuser nun verkauft werden, sieht es auf den ersten Blick so aus, als kaufe er ein Haus ohne Grundstück und entsprechend müsse auch nur der reine Sachwert für das Haus gezahlt werden. So einfach ist die Bewertung eines Erbbaurechtes aber leider nicht, da das Erbbaurecht an sich auch einen gewissen Wert hat, denn ohne eigenes Grundstück kann ansonsten nicht gebaut werden.
Beim Erbbaurecht stellt der Grundstückseigentümer dem Bauherren sein Grundstück zur Verfügung. Dafür zahlt der Bauherr monatlich einen sogenannten Erbbauzins an den Eigentümer. Erbpachtgeber sind oft Kommunen, Kirchen oder Bauern. Für Bauherren kann das Modell interessant sein, da insgesamt weniger Eigenkapital für die eigenen vier Wände benötigt wird.
Beim Kauf eines Erbbaurechtes erwirbt der Käufer das Recht an dem Grundstück mit den darauf stehenden Bauten und Gebäuden. Es wird als grundstücksgleiches Recht gewertet, mit allen Rechten und Pflichten wie bei einem 'normalen' Grundstückskauf, d.h. es muß die Grunderwerbssteuer ebenso gezahlt werden wie Grundabgaben. Gleichzeitig erwirbt man das Recht gemäß den Bauvorschriften auf dem Grundstück zu bauen und es zwecks Finanzierung mit bsw. einer Hypothek zu belasten.
In der Regel läuft ein Erbpachtvertrag 99 Jahre, danach wird er entweder verlängert oder aber das Erbbaurecht fällt an den Grundstückseigentümer zurück. In diesem Fall wird der Erbpachtnehmer für den Gebäudewert des darauf stehenden Gebäudes entschädigt.
Um sowohl den Erbpachtgeber als auch den Erbpachtnehmer zu schützen, ist eine mögliche Erhöhung des Erbbauzinses vertraglich an die Entwicklung der Inflation gekoppelt. Erhöht sich bsw. der Preisindex der Lebenshaltungskosten um eine bestimmte Punktzahl, darf auch die Erbpacht um diese Punktzahl erhöht werden.
Wenn Sie weitere Informationen rund um das Thema Erbpacht haben möchten oder konkrete Fragen zur Bewertung von einem Erbbaurecht oder Erbpachtgrundstück kontaktieren Sie uns gerne!
Der Kauf einer Immobilie auf einem Erbbaugrundstück: ein ganz normaler Kauf?
Der größte Unterschied beim Kauf eines sogenannten Erbbaurechtes besteht darin, dass der Käufer nicht das Grundstück selber erwirbt, sondern das Recht, das Grundstück mit der darauf errichteten Immobilie zu nutzen. Hierfür zahlt er an den Eigentümer des Grundstücks einen Erbbauzins. Je nach Höhe der Erbpacht kann der Kauf eines Erbbaurechtes eine durchaus lukrative Alternative sein.
Erbbaurechte werden beispielsweise von Kommunen, der Kirche, Bauern oder Stiftungen vergeben. Der Erbbauvertrag läuft in der Regel zwischen 75 und 99 Jahre und kann während dieser Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden. Er wird vor einem Notar geschlossen und im Grundbuch eingetragen. Das Erbbaurecht kann wie 'normaler' Grundbesitz vererbt oder verkauft werden. Beim Kauf fällt auch Grunderwerbssteuer an, obwohl eigentlich kein 'Grund' erworben wird.
Was passiert nach Ablauf des Vertrages?
Je nachdem, was vertraglich vereinbart wurde, gibt es verschiedene Varianten:
a) der Vertrag wird verlängert und die Konditionen neu verhandelt
b) das Eigentum am Gebäude fällt an den Grundstückseigentümer zurück, dafür muss dieser dem aktuellen Hauseigentümer eine Entschädigung zahlen, die sich am Verkehrswert orientiert und mindestens 2/3 dieses Wertes betragen muss
c) eventuell kann das Grundstück vom Erbbaugeber erworben werden, wenn dieser verkaufen möchte
Besonderheiten beim Verkauf
Wie beim Kauf einer Eigentumswohnung der Verwalter dem Kauf zustimmen muss, muss beim Kauf des Erbbaurechtes der Eigentümer zustimmen. Bei größeren An- und Umbauten muss ebenfalls die Zustimmung des Erbpachtgebers eingeholt werden.
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